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Statuten des Vereins PEAK

I. Name, Sitz und Rechtsform

Art. 1

Unter dem Namen „PEAK - Process Excellence and Knowledge“, nachfolgend „Verein“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Allschwil (BL), Schweiz.

Art. 3

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig sowie nicht gewinnorientiert. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.

II. Zweck

Art. 4

Der Verein verfolgt den Zweck, Personen mit Interesse am Thema Prozessmanagement zusammenzubringen, unabhängig von spezifischen Softwarelösungen, Zertifizierungen oder Anbietern.
Er ist eine offene, kollaborative Plattform, die den Austausch und die Weiterentwicklung von Prozessmanagement fördert.

Art. 5

Ziel des Vereins ist insbesondere:

  • Förderung des Austauschs von Wissen, Erfahrungen und Ideen rund um Prozessmanagement

  • Aufbau eines interdisziplinären Netzwerks von Personen aus Management, Fachabteilungen, Entwicklung, Beratung und weiteren Bereichen

  • Unterstützung der Mitglieder bei Themen rund um Prozessmanagement

  • Organisation von Veranstaltungen, Meetups, Workshops und Diskussionen, sowohl online als auch vor Ort

  • Förderung der fachlichen Weiterbildung, der Community-Kultur und der gemeinsamen Entwicklung moderner Prozessmanagementmethoden

  • Aktive Rolle als Trendsetter, Impulsgeber und Meinungsmacher im Bereich Prozessmanagement
    – z. B. durch Publikationen, Best-Practices, Statements, Diskussionen oder innovative Eventformate

  • Förderung eines offenen und unabhängigen Diskurses, frei von komerziellen Interessen

Art. 6

Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert. Sämtliche Mittel werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.
Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit diese der langfristigen Sicherstellung des Vereinszwecks dienen.

Art. 7

Der Verein darf nicht für Verkaufsveranstaltungen oder kommerzielle Werbezwecke benutzt werden.
Nennung von Produkten, Firmen und Dienstleistungen im Rahmen eines Beitrags ist erlaubt, sofern sie nicht im Vordergrund steht.

III. Mitgliedschaft

Art. 8

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Art. 9

Der Verein kann eine Gebühr für die Mitgliedschaft erheben.

Art. 10

Der Vorstand definiert Sponsoringpakete für Unternehmen, deren Leistungen, Kategorien und Vorteile. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

Art. 11

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftlichen Mitteilung an den Verein,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand,
d) oder durch Beschluss der Vereinsversammlung.

IV. Organe des Vereins

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand

V. Vereinsversammlung

Art. 13

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 14

Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus per E-Mail unter Angabe der Traktanden.

Art. 15

Traktanden
Jedes Mitglied kann bis zu einem Monat vor einer Vereinsversammlung schriftlich weitere Traktanden einreichen.
Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit der Traktanden und fasst sie gegebenenfalls zusammen.
Die Traktandenliste wird spätestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.

Art. 16

Zuständigkeiten der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist zuständig für:

  • Beschluss der Traktandenliste

  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes

  • Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

Art. 17

Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Art. 18

Beschlussfassung und Abstimmungen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 19

Leitung und Protokollführung
Der Vorstand bestimmt den Vorsitz der Vereinsversammlung sowie den Protokollführer.

Art. 20

Protokollierung
Über jede Vereinsversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

VI. Vorstand

Art. 21

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Vereinsmitglieder:

  • Präsident/in

  • Vizepräsident/in

  • Kassier/in

Art. 22

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Vereinsversammlung.

Art. 23

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Vereinsversammlung vor.
Der Verein wird nach aussen durch den Präsidenten oder die Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Art. 24

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Organisation von Veranstaltungen

  • Verwaltung der Finanzen

  • Einrichtung einer Geschäftsstelle

  • Definition der Ausgaben für Massnahmen

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Gestaltung des Sponsorings

  • Kooperationen mit anderen Organisationen

  • Festlegung der Höhe und Modalitäten von Mitgliederbeiträgen

  • Provisorische Aufnahme von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern als Beisitze, bis zur nächsten Vereinsversammlung

Art. 25

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen können ersetzt werden, sofern sie im Rahmen der Vereinsaktivitäten anfallen.

Art. 26

Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, über die Verwendung der Vereinsgelder ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschliessen und hat hierbei den Vereinszweck zu beachten. Dabei soll der Vorstand Empfehlungen der Mitglieder prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen.

VII. Finanzen

Art. 27

Es dürfen Gebühren zur Finanzierung von Veranstaltungen des Vereins von den Veranstaltungsteilnehmern erhoben werden, wobei Mitgliedern des Vereins, Studenten und Auszubildenden Vergünstigungen angeboten werden können.

Art. 28

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für den Zweck gemäss Statuten verwendet werden.

Art. 29

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Auch bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 30

Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Kosten, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

Art. 31

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen

  • freiwilligen Spenden

  • Veranstaltungseinnahmen

  • Sponsoring

Art. 32

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 33

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VIII. Revision

Art. 34

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine von der Vereinsversammlung gewählte Revisionsstelle oder eine externe Prüferin.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionspflicht nicht erfüllt sind, kann auf eine Revisionsstelle verzichtet werden.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

IX. Auflösung des Vereins

Art. 35

Im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Dieses ist einer Organisation mit ähnlichem Zweck oder einer gemeinnützigen Institution zuzuführen.

X. Schlussbestimmungen

Art. 36

Diese Statuten treten mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 03.12.2026 in Kraft.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.​​

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